2011-12-14 12:10:41 +0000 2011-12-14 12:10:41 +0000
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Wie lauten die Richtlinien für Löcher in Balken?

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Ich konnte keine gute Referenz für die Größe/Menge/Lage der Löcher finden, die ich durch Balken bohren kann. Dies geschieht meist, um Kabel oder Rohre quer durch den Balken zu führen. Wie sieht es mit dem Einkerben des Bodens aus, gibt es dort auch eine Größenschwelle?

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Antworten (1)

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2011-12-14 13:57:46 +0000

Schauen Sie sich dieses Dokument für eine kurze Referenz an. Diese Art von Dingen wird durch den Internationalen Baukodex (IBC) und den Internationalen Wohnbaukodex (IRC) abgedeckt

IBC 2308.8.2 Einzelheiten zur Einrahmung.

Balken müssen seitlich an den Enden und an jeder Stütze durch feste Blockierung gestützt werden, außer wenn die Enden der Balken an einen Kopf-, Band- oder Randträger oder an einen angrenzenden Ständer oder durch andere Mittel genagelt werden. Die Dicke der massiven Blockierung darf nicht weniger als 51 mm (2 Zoll) und die volle Tiefe des Balkens betragen. Kerben an den Enden von Balken dürfen nicht mehr als ein Viertel der Balkenbreite betragen. Löcher, die in Balken gebohrt werden, dürfen nicht weniger als 51 mm (2 Zoll) von der Ober- oder Unterseite des Balkens entfernt sein, und der Durchmesser eines solchen Lochs darf ein Drittel der Tiefe des Balkens nicht überschreiten. Kerben in der Ober- oder Unterseite der Balken dürfen nicht mehr als ein Sechstel der Tiefe betragen und dürfen sich nicht im mittleren Drittel der Spannweite befinden.

IRC R502.8 Bohren und Kerben.

Deckenbauteile dürfen nicht über die in diesem Abschnitt angegebenen Grenzen hinaus geschnitten, gebohrt oder gekerbt werden. Siehe Abbildung R502.8.

IRC R502.8.1 Schnittholz.

Kerben in Vollholzbalken, Sparren und Balken dürfen ein Sechstel der Stabtiefe nicht überschreiten, dürfen nicht länger als ein Drittel der Stabtiefe sein und dürfen sich nicht im mittleren Drittel der Spannweite befinden. Kerben an den Enden des Stabes dürfen nicht mehr als ein Viertel der Tiefe des Stabes betragen. Die Zugseite von Stäben mit einer Nenndicke von 102 mm (4 Zoll) oder mehr darf außer an den Enden der Stäbe nicht eingekerbt werden. Der Durchmesser von Löchern, die in Stäbe gebohrt oder geschnitten werden, darf ein Drittel der Tiefe des Stabes nicht überschreiten. Die Löcher dürfen nicht näher als 51 mm (2 Zoll) an der Ober- oder Unterseite des Gliedes oder an einem anderen im Glied befindlichen Loch liegen. Wenn das Element ebenfalls gekerbt ist, darf das Loch nicht näher als 51 mm (2 Zoll) an der Kerbe liegen.

IRC R502.8.2 Holzwerkstoffe.

Einschnitte, Kerben und Löcher, die in Binder, Furnierschichtholz, Brettschichtholzträger oder I-Träger gebohrt wurden, sind nicht zulässig, es sei denn, die Auswirkungen solcher Durchdringungen werden bei der Konstruktion des Elements ausdrücklich berücksichtigt.

IRC R602.6 Bohren und Ausklinken - Ständer.

Jeder Ständer in einer Außenwand oder tragenden Trennwand darf bis zu einer Tiefe von höchstens 25 Prozent seiner Breite geschnitten oder ausgeklinkt werden. Ständer in nicht tragenden Trennwänden dürfen bis zu einer Tiefe von höchstens 40 Prozent einer einzelnen Ständerbreite eingekerbt werden. Jeder Bolzen darf gebohrt oder gebohrt werden, vorausgesetzt, dass der Durchmesser des resultierenden Lochs nicht größer als 40 Prozent der Bolzenbreite ist, der Rand des Lochs nicht näher als 15,9 mm (5/8 Zoll) an den Rand des Bolzens heranreicht und das Loch nicht im gleichen Abschnitt wie ein Schnitt oder eine Kerbe liegt. Siehe Abbildungen R602.6(1) und R602.6(2).

Ausnahmen:

  1. Ein Ständer darf bis zu einem Durchmesser gebohrt werden, der 60 Prozent seiner Breite nicht überschreitet, vorausgesetzt, dass solche Ständer, die sich in Außenwänden oder tragenden Trennwänden befinden, verdoppelt werden und dass nicht mehr als zwei aufeinander folgende Ständer gebohrt werden.

  2. Zugelassene Stollenschuhe dürfen verwendet werden, wenn sie entsprechend der Empfehlung des Herstellers eingebaut werden.

IRC R602.6.1 Bohren und Ausklinken der Deckplatte.

Wenn Rohrleitungen oder Kanäle in oder teilweise in einer Außenwand oder Innen- oder Tragwand verlegt werden, was ein Schneiden, Bohren oder Ausklinken der Deckplatte um mehr als 50 Prozent ihrer Breite erforderlich macht, a verzinktes Metallband von nicht weniger als 0. 054 Zoll (1,37 mm) dick (16ga) und 11/2 Zoll (38 mm) breit sind an jeder Platte quer und an jeder Seite der Öffnung mit nicht weniger als acht 16d Nägeln an jeder Seite oder gleichwertigen Nägeln zu befestigen. Siehe Abbildung R602.6.1.

Ausnahme: Wenn die gesamte Seite der Wand mit der Kerbe oder dem Schnitt durch eine Ummantelung aus Holzbauplatten bedeckt ist

IRC R802.7 Schneiden und Kerben.

Dachbauteile dürfen nicht über die in diesem Abschnitt angegebenen Beschränkungen hinaus geschnitten, gebohrt oder gekerbt werden.

IRC R802.7.1 Schnittholz.

Kerben in Vollholzbalken, Sparren und Balken dürfen ein Sechstel der Stabtiefe nicht überschreiten, dürfen nicht länger als ein Drittel der Stabtiefe sein und dürfen sich nicht im mittleren Drittel der Spannweite befinden. Kerben an den Enden des Stabes dürfen nicht mehr als ein Viertel der Tiefe des Stabes betragen. Die Zugseite von Stäben mit einer Nenndicke von 102 mm (4 Zoll) oder mehr darf außer an den Enden der Stäbe nicht eingekerbt werden. Der Durchmesser der in die Stäbe gebohrten oder geschnittenen Löcher darf ein Drittel der Stabtiefe nicht überschreiten. Die Löcher dürfen nicht näher als 51 mm (2 Zoll) an der Ober- oder Unterseite des Gliedes oder an einem anderen im Glied befindlichen Loch liegen. Wenn das Glied ebenfalls gekerbt ist, darf das Loch nicht näher als 51 mm (Zoll) an der Ober- oder Unterseite des Gliedes liegen. Kerbe.

Ausnahme: Kerben an auskragenden Teilen der Sparren sind zulässig, vorausgesetzt, die Abmessung des verbleibenden Teils des Sparrens beträgt nicht weniger als 4 Zoll (nominal 102 mm) und die Länge des Kragarms überschreitet nicht 24 Zoll (610 mm).

*IRC R802.7.2 Holzwerkstoffe. *

Einschnitte, Kerben und Löcher, die in Fachwerkbinder, strukturelles Verbundholz, strukturelle Leimbinder oder I-Träger gebohrt wurden, sind verboten, es sei denn, sie sind nach den Empfehlungen des Herstellers zulässig oder die Auswirkungen solcher Änderungen werden von einem Fachmann für eingetragenes Design bei der Konstruktion des Mitglieds ausdrücklich berücksichtigt.

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